plana-innova ag, Lyss

Konkureseröffnung

 

Verlängerung der Stundung:

 

Mit Erkenntnis vom 18. Januar 2010 hat der Konkursrichter des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach den Konkurs über das Vermögen der plana-innova AG eröffnet

Mit Verfügung vom 8. April 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach wurde die Nachlassstundung um 6 Monate verlängert, d.h. bis 20. Oktober 2009.


 

Aktueller Stand:

 

Zur Zeit werden durch die Sachwalterin mit Unterstützung eines Anwaltes die vorhandenen Forderungsansprüche der plana-innova AG gegenüber Dritten geprüft und geltend gemacht.

 

 

 

 Schuldenruf / Forderungen:

 

Sämtliche Gläubiger der plana-innova ag werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25. November 2008 bei uns anzumelden. Allfällige Zinsen sind bis zum 20. Oktober 2008 zu berechnen (Datum der Stundung). Auch nach diesem Datum können bzw. müssen Forderungen noch angemeldet werden, allerdings kann der Gläubiger später nicht mitbestimmen, ob der Nachlassvertrag angenommen werden soll oder nicht.

Zur Forderungsanmeldung benützen Sie bitte das untenstehende PDF-Formular, das Sie entweder ausdrucken und anschliessend ausfüllen oder auf dem PC ausfüllen und anschliessend ausdrucken können. Unsere Adressangaben sind ebenfalls in diesem Dokument zu finden.


 

Nachlassstundung:

 

Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 des a.o. Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises III, Aarberg-Büren-Erlach, wurde der plana-innova ag eine Nachlassstundung für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis 20. April 2009, gewährt.

Der Entscheid betreffend Ernennung der Sachwalterin kann von den Gläubigern innert 10 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern vom 5. November 2008 an das kantonale Nachlassgericht am Obergericht des Kt. Bern weitergezogen werden.


 

plana-innova_Forderungsanmeldung.pdf

Widerruf der Stundung:

 

Gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach, wurde festgestellt, dass die gewährte Nachlassstundung fruchtlos verlaufen ist und damit die gesetzlichen Wirkungen der Nachlassstundung dahingefallen sind.

Gemäss Art. 309 SchKG kann jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung durch das Gericht über die Schuldnerin die sofortige Konkurseröffnung verlangen.

 

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